Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 – Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als anerkannt. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, sofern sie hiervon abweichen, bedürfen der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers sind unverbindlich, auch wenn sie dem Auftrag zugrunde gelegen haben und ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich.
§2 – Lieferung und Lieferfrist
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferfirma maßgebend. Lieferfristen sind stets unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Für alle Verzögerungen, Nichtlieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. Konsignationsware steht nur für Anschauungszwecke zur Verfügung.
§3 – Versand und Transportgefahr
Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Gefahrenübergang tritt beim Verlassen der Ware des Lieferwerks oder Lagers ein. Es bleibt dem Verkäufer überlassen, von welchem der von ihm vertretenen Werke der Auftrag ausgeführt wird. Versicherung erfolgt nach besonderer Vereinbarung auf Kosten des Empfängers. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§4 – Höhere Gewalt
Bei Vorliegen höherer Gewalt, bei behindernden Maßnahmen des Gesetzgebers, bei Störungen irgendwelcher Art des Betriebes oder des Transports der Ware bis zum Empfänger, insbesondere verursacht durch Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aufstand, Streik, Aussperrung, Warenmangel, Epidemien und deren Folgen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung jedoch länger als vier Wochen an, sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Irgendwelche Schadensersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
§5 – Preise
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Firma HEN – AG, Geräte- und Fahrzeugtechnik behält sich für den Fall von Lohn- und Preiserhöhungen während der Vertragsdauer das Recht zu einer Preisberichtigung vor.
§6 – Zahlung
Sofern die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, behält sich der Verkäufer vor, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu ergeben. Bei Wechseln und Schecks gilt erst deren Einlösung als Zahlung.
§7 – Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung ebenso bis zur Einlösung in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Käufer tritt an den Verkäufer seine zukünftigen Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe zur Sicherheit ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Etwaige Pfändungen von Waren, die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, sind diesem anzuzeigen. Die Lieferfirma ist berechtigt, vom Wiederverkäufer Auskünfte über Anschriften der Erwerber, sowie Höhe und Fälligkeit der Forderungen zu verlangen, schriftliche Abtretungen zu fordern, diese den Schuldnern anzuzeigen und die Forderung unmittelbar einzuziehen. Sie kann Auskünfte über vorhandene Bestände an Erzeugnissen des Lieferanten verlangen.
§8 – Mängelrügen und Schadensersatzansprüche
Mängelrügen und sonstige Erklärungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware direkt an den Verkäufer zu richten. Mängel, die nachweisliche auf Werkstoff- und Arbeitsfehler zurückzuführen sind, behebt die Firma HEN – AG, Geräte- und Fahrzeugtechnik nach eigener Wahl durch kostenlosen Ersatz der schadhaften Teile oder Ausbesserung. Für von auswärts bezogene Fertigteile, die zur Lieferung gehören, haftet die Firma HEN – AG, Geräte- und Fahrzeugtechnik im Umfang der vom Unterlieferanten anerkannten Ansprüche. Die ursprüngliche Garantiezeit des Gegenstandes verlängert sich durch Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen der Gewährleistung nicht. Alle Garantieansprüche müssen mit unserem Hause abgeklärt werden, ansonsten übernimmt die Firma HEN – AG, Geräte- und Fahrzeugtechnik keine Garantieleistung. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, sowie auf Ersatz von Eigenleistungen, Kosten aus Produktionsausfall sowie auch anderweitige Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unter Berufung auf diese Bedingungen kann die Firma HEN – AG, Geräte- und Fahrzeugtechnik vom Besteller nur und erst dann haftbar gemacht werden wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die aus den Zahlungsvereinbarungen, uneingeschränkt erfüllt hat.
§9 – Recht des Lieferanten auf Rücktritt
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn die Lieferfirma nach Vertragsabschluß Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lässt, oder wenn sich Tatsachen ergeben, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts bestehen nicht.
§ 10 – Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist das Amtsgericht Marbach. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.